Wir dürfen endlich wieder Tennis spielen!
Der Vorstand des TC Hohenau ersucht dringend die Einhaltung der aktuellen Covid-19-Öffnungsverordnung!
Die Eckpunkte:
Das Betreten einer Anlage ist nur jenen Personen (getestet, geimpft oder
genesen, in Folge kurz GGG) gestattet, die zumindest
einen der folgenden Nachweise erbringen
können:
- Nachweis über ein negatives Ergebnis eines
SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung,
der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem
erfasst wird und dessen Abnahme
nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf
https://notrufnoe.com/selbsttestung/ - Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives
Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2,
dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden
zurückliegen darf - Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives
Ergebnis eines molekularbiologischen Tests
auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr
als 72 Stunden zurückliegen darf - ärztliche Bestätigung über eine in den letzten
sechs Monaten überstandene Infektion mit
SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt
wurde - Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen
Impfstoff gegen COVID-19
a. ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei
diese nicht länger als drei Monate zurückliegen
darf
b. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht
länger als neun Monate zurückliegen darf
c. ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen,
bei denen nur eine Impfung vorgesehen
ist, wobei diese nicht länger als neun Monate
zurückliegen darf
d. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der
Impfung ein positiver molekularbiologischer
Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein
Nachweis über neutralisierende Antikörper
vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun
Monate zurückliegen darf - Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid,
wenn dieser für eine in den
letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen
Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte
Person ausgestellt wurde, - Nachweis über neutralisierende Antikörper,
der nicht älter als drei Monate sein darf - Nachweis eines gültigen Schultests für Kinder
und Jugendliche (Test-Pickerl) - Vorort-Test: – ist bei uns nicht möglich!
Bei Vereinstennisanlagen ohne Personal vor Ort
reicht ein gut sichtbarer Aushang oder Anschlag
bzw. eine Vorab-Information per Mail an die Mitglieder
mit Hinweis auf diese Regel.
Wir zählen auf die Eigenverantwortung der Mitglieder.
Im Fall einer behördlichen Kontrolle ist immer
ein entsprechender Nachweis bereitzuhalten.
Personen, die die Sportstätte betreten, müssen
sich selbstständig in einer Kontaktliste erfassen.
Das kann beispielsweise durch Eintragung in eine
aufliegende Besucherliste mit Kontaktdaten und
Unterschrift erfolgen.
Das Betreten einer Anlage ist selbstverständlich ausnahmslos
dann nicht gestattet, wenn eine Person
Symptome einer Covid-19-Infektion aufweist oder die
entsprechenden Krankheiten/Symptome im Haushalt
oder im nahen persönlichen Umfeld der Person aufgetreten
sind!